Wenn es um die Digitalisierung von Pflegeeinrichtungen geht, ist eine der ersten Herausforderungen häufig die grundlegende digitale Infrastruktur. Denn um innovative Technologien wie digitale Dokumentation überhaupt nutzen zu können, muss zunächst einmal WLAN verfügbar sein - und zwar möglichst flächendeckend in der kompletten Einrichtung. Die nötige Nachrüstung dafür ist oft kostenintensiv.
Deshalb wird die Anschaffung und Inbetriebnahme digitaler Ausrüstung in Pflegeeinrichtungen von den Pflegekassen gefördert. In Bayern verdoppelt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention diese Zuschüsse noch einmal im Rahmen einer zusätzlichen Komplementärförderung. Wir haben die wichtigsten Infos zur Beantragung für die „100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung" zusammengefasst.
Was ist das Ziel der Förderung?
Eine stabile Internetverbindung ist für viele digitale Lösungen im Pflegealltag die Grundvoraussetzung. Doch WLAN ist bei Weitem noch nicht in allen Einrichtungen flächendeckend vorhanden.
Um die Digitalisierung in der Pflege voranzutreiben, sollen Förderungen die Pflegeeinrichtungen bei der Anschaffung digitaler und technischer Ausrüstung finanziell unterstützen. Auf diese Weise soll die Grundlage geschaffen werden, um schneller digitale Tools einführen zu können, mit denen die pflegerische Versorgung verbessert und die Pflegekräfte entlastet werden.
Die „100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung zur Beschleunigung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Einrichtungen nach § 8 Abs. 8 SGB XI" ist zentraler Bestandteil in Bayerns HighCare Agenda, die auch unser Kompetenzcluster innovative Pflege (KiPf) sowie die Forschungsinitiative Pflegetechnik (FiPtec) fördert. Insgesamt 15 Millionen Euro stellt der Freistaat für die Komplementärförderung zur Verfügung. Damit macht diese den Großteil der Gesamtfördersumme der HighCare Agenda in Höhe von 31 Millionen aus.
„Der Freistaat Bayern schafft durch diese gezielte staatliche Förderung einen finanziellen Anreiz, um eine stabile und nachhaltige Digitalisierung in allen Einrichtungen in Bayern sicherzustellen. Wir unterstützen damit flächendeckend die pflegerische und betreuerische Versorgung im Freistaat."
Judith Gerlach, MdL, Bayerische Staatsministerin für Gesundheit, Pflege und Prävention (Foto: StMGP)
Was wird gefördert?
Bei der „100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung" werden die Anschaffung und Inbetriebnahme digitaler Anwendungen in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen gefördert sowie damit verbundene Schulungen.
Förderfähig sind sowohl die einmalige Anschaffung der technischen oder digitalen Ausrüstung als auch die damit einhergehenden Kosten der Inbetriebnahme. Diese umfassen unter anderem den Erwerb von IT-Endgeräten und Software-Lizenzen sowie Investitionen in die IT- und Cybersicherheit. Aus-, Fort- und Weiterbildungen sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen von Pflegebedürftigen und Pflegekräften in der Langzeitpflege sind ebenfalls zuwendungsfähig. Der einmalige Zuschuss kann für mehrere Anschaffungen wie auch Schulungen aufgeteilt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die bayerische Komplementärförderung ergänzt die „Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen" der Pflegeversicherung, die aus dem Bundesförderprogramm erfolgt. Nach § 8 Abs. 8 SGB XI fördern die zuständigen Pflegekassen einmalig bis zu 40 Prozent der ausgegebenen Mittel bis maximal 12.000 Euro pro Pflegeeinrichtung.
Über die „100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung" können Pflegeeinrichtungen in Bayern zusätzlich noch einmal Zuschüsse für 40 Prozent der verausgabten Mittel beziehungsweise in Höhe von maximal 12.000 Euro erhalten.
Insgesamt stehen bayerischen Pflegeeinrichtungen also bis zu 24.000 Euro zur Verfügung. Der Eigenanteil kann auf bis zu 20 Prozent reduziert werden.
Die Förderungen zur Digitalisierung im Überblick
| Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen | 100% WLAN-Strategie – Komplementärförderung zur Beschleunigung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Einrichtungen | |
|---|---|---|
| Wer fördert? | Pflegeversicherung mit Mitteln des Bundesförderprogramms | Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention |
| Wer wird gefördert? | Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in Deutschland (nach § 72 SGB XI) |
Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen in Bayern (nach § 71 SGB XI) |
| Höhe der Förderung | 40% der verausgabten Mittel (max 12.000 €) |
40% der verausgabten Mittel (max 12.000 €) |
| Laufzeit | 01.01.2019 - 31.12.2030 | 01.05.2025 - 31.12.2027 |
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Gefördert werden können sowohl stationäre als auch ambulante Pflegeeinrichtungen im Sinne des §71 SGB XI, die in Bayern betrieben werden.
Um die Komplementärförderung in Bayern in Anspruch nehmen zu können, muss zunächst die Förderung aus dem Bundesförderprogramm der Pflegeversicherung bewilligt sein. Diese erfolgt nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands nach § 8 Abs. 8 SGB XI . Der Förderantrag für die Komplementärförderung kann auch rückwirkend für bereits getätigte Ausgaben gestellt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist jedoch, dass der Zuwendungsbescheid des Bundesförderprogramms erst nach dem 01. April 2025 erlassen wurde.
Hauptzweck der digitalen Anwendungen muss die Entlastung der Pflegekräfte, die Verbesserung der pflegerischen Versorgung oder die Förderung einer stärkeren Beteiligung der Pflegebedürftigen sein.
Darüber hinaus müssen die Vorgaben des Beihilferechts der EU eingehalten werden (DAWI-De-minimis-Erklärung).
Wie funktioniert der Förderantrag?
Für die Bewilligung der Komplementärförderung in Bayern ist das Landesamt für Pflege zuständig. Der Antrag kann bis zum 31.12.2027 auf der Webseite der Behörde online eingereicht werden.
Die von der Pflegekasse geprüfte Abrechnung dient als Verwendungsnachweis für die Komplementärförderung. Auf ihrer Grundlage wird die Höhe der Zuwendung festgesetzt. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Vorlage der geprüften Abrechnung.
Für die Antragstellung werden die folgenden Unterlagen benötigt:
- Zuwendungsbescheid der für den Vollzug des Bundesförderprogramms zuständigen Pflegekasse (erlassen nach dem 01.04.2025)
- Erklärung zur Einhaltung der Vorgaben aus dem europäischen Beihilferecht (DAWI-De-minimis-Erklärung)
- ELSTER-Unternehmenszertifikat
- Ggf. durch die Pflegekasse geprüfte Abrechnung (bei Einreichung des Verwendungsnachweises)
Weiterführende Informationen
- Weitere Infos zur Förderung vom Bayerischen Landesamt für Pflege
- Merkblatt für das Förderprogramm 100 WLAN-Strategie - Komplementärförderung
- DAWI-DE-minimis-Erklärung zum EU-Beihilferecht
- Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI
- Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit zur Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen
- Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI)
- HighCare Agenda Bayern